Aktuelles zum Brexit
Am 20.01.2020 hat die Generalzolldirektion auf ihrer Homepage aktuelle Informationen zum Sachstand des Brexits im Bereich Warenursprung und Präferenzen veröffentlicht. Die Sachstandsmitteilung dient unter anderem der Klarstellung, dass die Auswirkungen des Brexits bzgl. der zollrechtlichen Abwicklung klar vom Ursprungsrecht getrennt werden müssen.
Im möglichen Austrittsabkommen ist eine klare Übergangsregelung definiert, welche bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs zum 01.02.2020 eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vorsehen würde, in welcher aus zollrechtlicher Sicht in der Zollabwicklung keine Änderungen während der Übergangsfrist eintreten würden.
Die Ausgestaltung eines Freihandelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bleibt hiervon jedoch unberührt. Laut Sachstandsmitteilung vom 20.01.2020 hat die Europäische Kommission angekündigt, die Partnerstaaten darum zu bitten, das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist auch für Zwecke des Warenursprungs- und Präferenzrechts weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Über das Ergebnis dieser Notifizierungen liegen der Generalzolldirektion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Sachstandmitteilung keine Informationen vor. Praktische Auswirkungen auf den Ursprungstatus von UK-Waren sowie zu Ausfertigung oder Anerkennung von Lieferantenerklärungen bei Warenbewegungen innerhalb der EU sind noch zu klären. Die Generalzolldirektion wird die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Homepage informieren, sobald neue Mitteilungen der EU-Kommission vorliegen.
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