Transport von Zellen oder Batterien – Prüfungszusammenfassung des UN 38.3 Tests
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Die Prüfzusammenfassung muss ab dem 1. Januar 2020 bereitgestellt werden.
Quelle: ICAO T.I. Part 2, Chapter 9 (2; 9.3 g) resp. IATA DGR 3.9.2.6 Lithium-Batterien
Wenn Sie als verantwortlicher Versender (natürliche oder juristische Person) von Lithiumzellen/ -batterien. inkl. solchen, die bereits in Geräten eingebaut sind, auftreten bedeutet das für Sie:
Nachfolgend ein Auszug aus den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, „Handbuch über Prüfungen und Kriterien der Vereinten Nationen“ ST/SG/AC.10/11/Rev.6/Amend.1
38.3.5 Zusammenfassung des Lithiumzellen und -batterie Tests
Die folgende Zusammenfassung der Prüfungen ist zur Einsicht zur Verfügung zu stellen:
Zusammenfassung des Lithiumzellen und -batterie Tests gemäß Unterabschnitt 38.3 des Handbuchs der Prüfungen und Kriterien.
In dieser Prüfungszusammenfassung sind die folgenden Informationen anzugeben:
a. Name der Zelle, der Batterie oder des Produktherstellers, falls vorhanden;
b. Kontaktinformationen des Herstellers der Zellen oder Batterien, einschließlich Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;
c. Name des Prüflabors mit Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;
d. Eine eindeutige Identifikationsnummer für den Prüfbericht;
e. Datum des Prüfberichts;
f. Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens enthalten muss: i. Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Zelle oder Batterie;
ii. Masse;
iii. Watt-Stunden-Rate oder Lithiumgehalt;
iv. Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie; und
v. Modellnummern.
g. Liste der durchgeführten Tests und Ergebnisse (z.B. bestanden/nicht bestanden);
h. Gegebenenfalls Verweis auf die Anforderungen an die Prüfung von Batterien, z.B. 38.3.3 (f) und 38.3.3 (iii.);
i. Verweis auf die überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien, die verwendet wurden und gegebenenfalls auf Änderungen daran; und
j. Unterschrift mit Name und Titel des Unterzeichners als Nachweis für die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.
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